Satzung
Gesellschaft zur Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in Berlin-Adlershof e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 )
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in Berlin-Adlershof e. V.“, abgekürzt “GNF“, im Folgenden ’Gesellschaft’ genannt.
( 2 )
Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
( 3 )
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlotten-burg unter der Nr. 10 666 Nz seit dem 06. März 1991 eingetragen.
( 4 )
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
( 1 )
Die Gesellschaft verfolgt national und international ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck der Gesellschaft ist die
- Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Förderung der Bildung.
( 2 )
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der:
- Durchführung von Forschungsvorhaben, die von der Bundesregierung, den Länderregierungen, der Europäischen Gemeinschaft oder anerkannten Stiftungen voll oder anteilig finanziert werden
- Durchführung von Gemeinschaftsforschungsvorhaben mit Fachhoch-schulen, Hochschulen, Universitäten und außeruniversitären Forschungs-einrichtungen
- Durchführung von Forschungsvorhaben, bevorzugt in Kooperation mit kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU)
- Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Qualifizierung und Bildung auf wissenschaftlichem Gebiet sowohl des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und Technikern aus der Industrie, universitären und Hochschuleinrichtungen, z. B. in Form von öffentlich zugänglichen Vorträgen, Seminaren, Kolloquien sowie Workshops und Praktikantenstellen
auf dem Gebiet der angewandten, insbesondere der physikalischen Chemie.
( 3 )
Die erzielten wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Ergebnisse aus geförderten Projekten sind zeitnah zu veröffentlichen und somit der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
( 1 )
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 )
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, Auslagenerstattungen sind zulässig. Gehaltszahlungen an angestellte Mitglieder im Rahmen der üblichen Vergütungen sind zulässig.
( 3 )
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Vermögensanteile der Gesellschaft erhalten. Das Vermögen verbleibt der Gesamthandschaft der Gesellschaft.
( 4 )
Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck der Gesellschaft bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
( 1 )
Mitglieder der Gesellschaft sind:
- Ordentliche Mitglieder
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
- Ehrenmitglieder, die den Zweck und die Aufgaben der Gesellschaft unterstützen.
( 2 )
Aufnahmeantrag
- Der schriftlich einzureichende Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten. Bei Anträgen von Mitgliedern gemäß Absatz 1,
Anstrich 1, Buchstabe b ist von diesen die Vertretungsbefugnis anzugeben.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die unmittelbar nächste Mitglieder-
versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
( 3 )
Ehrenmitglieder
- Auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes können von der Mitglieder-
versammlung Wissenschaftler und Förderer der Gesellschaft für besondere
Verdienste zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft gewählt werden, wobei
Absatz 2, Anstrich 2entsprechend gilt.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. Sie
sind aber vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 )
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet:
- durch Tod des Mitglieds
- bei Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 1, Buchstabe b, bei deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss.
( 2 )
Der Austritt ist jeweils bis 30. September zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
( 3 )
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
( 4 )
Der Ausschluss von Mitgliedern ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig, wenn das betreffende Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen bzw. eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat.
Dem betroffenen Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss schriftlich zur Kenntnis zu geben, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, in der Mitgliederversammlung zu dem erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.
( 5 )
Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus der Gesellschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf das Vermögen der Gesellschaft.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung:
( 1 )
Die Beitragsordnung ist Anlage zur Satzung und ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Beitragsordnung kann unabhängig von der Satzung auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.
( 2 )
Bei Aufnahme von Mitgliedern ist eine Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
( 3 )
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge an die Gesellschaft gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
( 4 )
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
( 5 )
Andere gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Gesellschaften entsprechend § 4 können von der Aufnahmegebühr und von Beiträgen befreite Mitglieder der GNF werden, sofern diese der GNF ebenfalls eine entsprechende Mitgliedschaft in ihrem Verein oder ihrer Gesellschaft einräumen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
( 1 )
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Gesellschaft. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Alle Mitglieder gemäß § 4, Absatz 1 verfügen jeweils über eine Stimme.
( 2 )
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus gegebenem Anlass einberufen werden oder ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
( 3 )
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Im Falle seiner Verhinderung nimmt diese Befugnisse sein Stellvertreter wahr.
( 4 )
Den Mitgliedern sind Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor ihrer Einberufung schriftlich mitzuteilen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
( 5 )
Soweit Mitglieder bestimmte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung behandeln lassen wollen, sind sie verpflichtet, diese mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen bzw. eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich zur Kenntnis zu geben. Dieser hat die Mitglieder der Gesellschaft darüber noch vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
( 6 )
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht muss dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung übergeben werden.
( 7 )
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme der Regelungen in § 9 Absatz 2 fasst sie alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
( 8 )
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit beratender Stimme zugelassen werden.
( 9 )
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden ein Protokollführer festzulegen.
( 10 )
Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstands-mitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert werden.
§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
( 1 )
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl des Vorstandes der Gesellschaft gemäß § 12 und die Wahl der Ehrenmitglieder gemäß § 4 Absatz 3
- Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft unter Berücksichtigung von § 15
- Bestätigung des Jahresberichtes für das vergangene Geschäftsjahr gemäß § 11 Absatz 2
- Bestätigung des Etats für das folgende Geschäftsjahr.
( 2 )
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer solchen von drei Vierteln der eingetragenen Mitglieder.
§ 10
Vorstand
( 1 )
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister als engerem Vorstand sowie zwei Beisitzern als erweitertem Vorstand.
( 2 )
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgevorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 )
Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr gemeinsam durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten.
( 4 )
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Ihre tatsächlichen Aufwendungen zur Durchführung der Vorstandsarbeit können gegen Beleg erstattet werden.
§ 11
Zuständigkeiten des Vorstandes
( 1 )
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft auf der Grundlage dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
( 2 )
Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung jeden Jahres Bericht:
- über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft im voran gegangenen Jahr
- über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres
- plant den Etat für das folgende Geschäftsjahr.
§ 12
Wahl des Vorstandes
( 1 )
Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft, soweit sie natürliche Personen sind.
( 2 )
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre einzeln und in geheimer Abstimmung in ihre Funktion gewählt.
( 3 )
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 13
Revisionskommission
( 1 )
Die Revisionskommission wird gemeinsam mit dem Vorstand gewählt und besteht aus drei Mitgliedern.
( 2 )
Die Revisionskommission ist berechtigt, in die beim Vorstand geführten Geschäftsunterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und den Kassen- und Vermögensbestand sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Die Revisionskommission wacht über die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Gesellschaft.
( 3 )
Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung über die von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Absatz 2 Bericht.
§ 14
Finanzierung
Die Verfolgung der Zwecke der Gesellschaft wird finanziert aus:
- Fördermitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekten/-vorhaben entsprechend § 2 Absatz 2, Anstrich 1 - 3
- Mitgliedsbeiträgen
- weiteren Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und Sponsoren.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
( 1 )
Die Gesellschaft kann durch Beschluss gemäß § 9 Absatz 1, Anstrich 2 aufgelöst werden.
( 2 )
Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und der Bildung und Erziehung auf diesem Gebiet.
( 3 )
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2012 beschlossen worden.
Mit der vorliegenden Satzung wird die Satzung vom 11.02.1999 außer Kraft gesetzt.